Die einkommensteuerliche Behandlung des Immobilienverkaufs bei Scheidung
Die einkommensteuerliche Behandlung des Immobilienverkaufs bei Scheidung Einleitung In diesem Artikel möchten wir dir einen umfassenden Einblick in die einkommensteuerliche
Startseite » Aktuelles » Reduzierter Mehrwertsteuersatz ab 01.07.2020
vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und um die Kauflust der Konsumenten anzukurbeln, beschloss die Koalitionsspitze nun die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer.
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Um die durch die Corona-Krise stark betroffenen Gastronomen zu unterstützen, gilt unter anderem ab dem 01.07.2020 in der Gastronomie für Speisen, welche „im Haus“ verzehrt werden, ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 5 % (davor 19%). Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %.
Welche Auswirkungen das für Sie als Unternehmer hat, wollen wir im folgenden Beitrag erläutern.
Die Rechnungstools und ERP-Systeme müssen die neuen Steuersätze ausgeben können.
Bei Fragen setzen Sie sich bitte zeitnahe mit Ihrem Anbieter in Verbindung.
Die Kassensysteme im Geschäft müssen ebenfalls die neuen Steuersätze ausgeben können.
Setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Kassenanbieter in Verbindung. Er kann Sie bzgl. eines Softwareupdates oder der eventuellen Anschaffung einer neuen Kasse beraten.
Für die Betreiber von Speiselokalen oder auch kleineren Imbiss-Betrieben heißt dies natürlich auch, die Kassensysteme und Registrierkassen entsprechend umzuprogrammieren, damit auch bei den jeweiligen Artikeln und Warengruppen der korrekte Mehrwertsteuersatz berechnet wird.
Der Zeitpunkt einer Leistung ist nicht immer deckungsgleich mit dem Erstellungsdatum der Rechnung.
Hier ist der Zeitpunkt aber entscheidend – es gibt hier kein Wahlrecht!
Wichtig: Entstehung der Umsatzsteuer
Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung – Anzahlungen sichern keinen Steuersatz!
Zeitpunkt einer sonstigen Leistung: Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungs-Vollendung.
Zeitpunkt der Leistung in Deutschland: Die Umsatzsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens aber nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt wurde.
Zeitpunkt einer innergemeinschaftlichen Leistung nach §13b UStG:
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
…denn; die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen
Besonders zu beachten ist bei einer Steuersatzänderung die korrekte Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten denkbar (die 31.12.2020 hinaus verlängert wird):
Praxis-Tipp: Rechnungstellung vor Steuersatzänderung
Der Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist.
Wichtig: Korrektur der Abrechnungen
Gerade bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
Obwohl sich die Finanzverwaltung zu der kurzfristig anstehenden Steuersatzänderung noch nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die meisten Abgrenzungsfragen, Ausnahmen und Sonderfälle entsprechend der früheren Umsetzung beantwortet werden können.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Vorstehende keine rechtliche- oder steuerliche Beratung im Einzelnen darstellt oder ersetzt.
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen. Setzen Sie sicher gerne mit uns jederzeit in Verbindung.
Die Berater der digitalkanzlei unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung weiterer steuerlicher Unterstützungsmaßnahmen. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.
Wir unterstützen Sie gerne bei den Herausforderungen, die die Corona-Krise für uns alle mit sich bringt und helfen Ihnen, aus der Krise eine Chance zu machen.
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Kommunikation
Micha Neubert
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