Reduzierter Mehrwertsteuersatz ab 01.07.2020

Beschluss der Koalitionsspitze

vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und um die Kauflust der Konsumenten anzukurbeln, beschloss die Koalitionsspitze nun die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer. 

 
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der Steuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Um die durch die Corona-Krise stark betroffenen Gastronomen zu unterstützen, gilt unter anderem ab dem 01.07.2020 in der Gastronomie für Speisen, welche „im Haus“ verzehrt werden, ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 5 % (davor 19%). Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %. 

 

Welche Auswirkungen das für Sie als Unternehmer hat, wollen wir im folgenden Beitrag erläutern. 

 

ERP SYSTEME/RECHNUNGSTOOLS/KASSENSYSTEME

Die Rechnungstools und ERP-Systeme müssen die neuen Steuersätze ausgeben können. 
Bei Fragen setzen Sie sich bitte zeitnahe mit Ihrem Anbieter in Verbindung. 

 

Die Kassensysteme im Geschäft müssen ebenfalls die neuen Steuersätze ausgeben können. 
Setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Kassenanbieter in Verbindung. Er kann Sie bzgl. eines Softwareupdates oder der eventuellen Anschaffung einer neuen Kasse beraten. 

 

Für die Betreiber von Speiselokalen oder auch kleineren Imbiss-Betrieben heißt dies natürlich auch, die Kassensysteme und Registrierkassen entsprechend umzuprogrammieren, damit auch bei den jeweiligen Artikeln und Warengruppen der korrekte Mehrwertsteuersatz berechnet wird. 

 

WANN MUSS WELCHER UMSATZSTEUERSATZ ANGEWENDET WERDEN?

Der Zeitpunkt einer Leistung ist nicht immer deckungsgleich mit dem Erstellungsdatum der Rechnung. 

 Hier ist der Zeitpunkt aber entscheidend – es gibt hier kein Wahlrecht! 

 

Wichtig: Entstehung der Umsatzsteuer 

Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung – Anzahlungen sichern keinen Steuersatz! 

 

  • Zu welchen „Zeitpunkten“ muss (wie) versteuert werden 
    wir unterscheiden in den kommenden Zeilen zwischen 
        1. Lieferungen ODER 
        2. sonstigen Leistungen. 

 

  • Lieferung: 
        1. Zeitpunkt einer bewegten Lieferung: 
          Die Lieferung gilt zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands als ausgeführt.  

 

        1. Zeitpunkt einer unbewegten Lieferung:
          Die Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. 

 

  • Zeitpunkt einer Leistung 

Zeitpunkt einer sonstigen Leistung: Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungs-Vollendung.  

 

Zeitpunkt der Leistung in Deutschland: Die Umsatzsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens aber nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt wurde. 

 

Zeitpunkt einer innergemeinschaftlichen Leistung nach §13b UStG: 
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. 

 

          1. Beispiel:  
            Eine sonstige Leistung wird im Juni 2020 ausgeführt. Die Rechnung dafür wird aber erst im Juli 2020 geschrieben. Der Zeitpunkt der Leistung ist Juni 2020, die Rechnung muss mit19% ausgestellt werden. 

 

          1. Beispiel: 
            Eine sonstige Leistung wird im Dezember 2020 ausgeführt. Die Rechnung dafür wird aber erst im Januar 2021 geschrieben. Der Zeitpunkt der Leistung ist Dezember 2020. 
            Die Rechnung muss mit 16% ausgestellt werden. 

 

          1. Beispiel:
            Ein Kunde bestellt am 05.09.2020 eine Maschine für 50.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Dezember 2020 vereinbart. Der Kunde leistet schon im Sep. 2020 eine Vorauszahlung von 50.000 EUR zzgl. 16 % USt. Aufgrund von Lieferengpässen kann die Maschine erst am 12.2.2021 ausgeliefert werden. Soweit die Absenkung des Regelsteuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte, ist die Leistung erst im Februar 2021 ausgeführt und unterliegt dann (wieder) dem Regelsteuersatz von 19 %. 

 

 

…denn; die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen 

        1. bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten: 
          mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. 
        2. bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten:
          mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. 

 

 

  • Anzahlungen 

Besonders zu beachten ist bei einer Steuersatzänderung die korrekte Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten denkbar (die 31.12.2020 hinaus verlängert wird): 

 

 

 

Praxis-Tipp: Rechnungstellung vor Steuersatzänderung 

Der Unternehmer kann für Leistungen auch schon vor Eintritt der jeweiligen Steuersatzänderung Rechnungen mit dem Steuersatz ausstellen, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils zutreffend ist. 

 

Wichtig: Korrektur der Abrechnungen 

Gerade bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. 

 

EINZELFRAGEN UND SONDERFÄLLEN

Obwohl sich die Finanzverwaltung zu der kurzfristig anstehenden Steuersatzänderung noch nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die meisten Abgrenzungsfragen, Ausnahmen und Sonderfälle entsprechend der früheren Umsetzung beantwortet werden können. 

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Vorstehende keine rechtliche- oder steuerliche Beratung im Einzelnen darstellt oder ersetzt.  

Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen. Setzen Sie sicher gerne mit uns jederzeit in Verbindung.

 

wir unterstützen sie

Die Berater der digitalkanzlei unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung weiterer steuerlicher Unterstützungsmaßnahmen. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.


Ausblick: Die finale Beschlussfassung durch den Bundestag und den Bundesrat erfolgt möglicherweise bereits am 29. Juni 2020.
  

Sprechen Sie uns an

Wir unterstützen Sie gerne bei den Herausforderungen, die die Corona-Krise für uns alle mit sich bringt und helfen Ihnen, aus der Krise eine Chance zu machen.

 

Für spontane Besprechungsanfragen können Sie hier Termine buchen oder unsere Berater direkt kontaktieren:

 

ANSPRECHPARTNER

Allgemein
Dipl.-Kfm. Thomas Lenz
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Digitalisierung & Prozesse

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Kommunikation

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wir als digitalkanzlei stehen ihnen jederzeit als ansprechpartner zur verfügung und wünschen ihnen in dieser schwierigen zeit viel kraft.​

datum

23.06.2020

verfasst von:

Marina Tipikina

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