Steuerliche Hilfsprogramme in der Corona-Krise

Wir sind für Sie da.

Wir lassen unsere Mandanten und Partner nicht im Stich und stehen Ihnen in der aktuellen Situation zur Seite. Gerne helfen wir Ihnen bei allen komplexen bürokratischen Prozessen, um die von der Bundesregierung ausgesprochenen Unterstützungsmaßnahmen für Ihr Unternehmen zu beantragen.

Das Schutzschild der Regierung in der aktuellen Corona-Krise enthält verschiedene Maßnahmen, wie die Verbesserung der Liquidität von Unternehmen durch diverse steuerliche Maßnahmen. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert und Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.

Im Folgenden haben wir diese Maßnahmen für Sie aufgelistet und geben einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen jeweils erfüllt werden müssen.

Bei Fragen rund um steuerliche Hilfsprogramme in der Corona-Krise sind wir für Sie da und helfen Ihnen gerne weiter.

 

STUNDUNG VON STEUERZAHLUNGEN: 

Befristete und grundsätzlich steuerfreie Stundung der in diesem Jahr fälligen Steuerzahlungen für Unternehmen, die diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht leisten können. Diese Maßnahme betrifft die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Voraussetzungen:

  • Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020 bei dem jeweiligen Finanzamt (An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen)
  • Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit des Unternehmens (Wert entstandener Schäden muss nicht im Einzelnen belegt werden)

Anpassung von Vorauszahlungen

Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Update für Bayern: Der Bayerische Finanzminister Albert Füracker MdL hat mitgeteilt, dass den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zur Schaffung von Liquidität bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 auf Antrag wieder zurückgezahlt werden.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie hier.

 

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Sprechen Sie uns an

Bei Fragen rund um steuerliche Hilfsprogramme in der Corona-Krise stehen wir Ihnen gerne zu Seite. Wir unterstützen Sie bei den teilweise komplexen und leider immer noch bürokratischen Prozessen, die mit der Beantragung der steuerlichen Erleichterungen und weiterer Unterstützungsprogramme einhergehen.

 

Für spontane Besprechungsanfragen können Sie hier Termine buchen oder unsere Berater direkt kontaktieren:

 

ANSPRECHPARTNER 
Dipl. Kfm. Thomas Lenz
M: thomas.lenz@schwienbacher-gruppe.com

WIR ALS DIGITALKANZLEI STEHEN IHNEN JEDERZEIT ALS ANSPRECHPARTNER ZUR VERFÜGUNG UND WÜNSCHEN IHNEN IN DIESER SCHWIERIGEN ZEIT VIEL KRAFT.

Datum:

31.03.2020

Verfasser:

Dipl.-Kfm. Thomas Lenz

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