Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Allgemeines

Für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von wesentlichen Arbeitsausfällen kann die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer über Kurzarbeit vorübergehend verringert werden.

Zur Entlastung der Arbeitgeber und zur Abmilderung der finanziellen Folgen für die Arbeitnehmer wird für die Dauer der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt. 

 

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60%, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67% des durch die Kurzarbeit entfallenden Nettolohns. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten dann das auf Basis der reduzierten Arbeitszeit ermittelte Gehalt vom Arbeitgeber und zuzüglich des KUG der Agentur für Arbeit. Eine erste Berechnung des KUG können Sie hier vornehmen. 

 

Zur Entlastung der Arbeitgeber und zur Abmilderung der finanziellen Folgen für die Arbeitnehmer wird für die Dauer der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt. 

 

Beantragung der Kurzarbeit

Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Zur Erläuterung des Antragsverfahrens hat die Agentur ein kurzes Videotutorial bereitgestellt, das Sie hier aufrufen können.

 

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Die wesentlichen Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeit sind auf der Seite der Agentur für Arbeit übersichtlich dargestellt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 95 - 106 SGB III

Im Wesentlichen muss der Arbeitsausfall:

 

  • erheblich sein
  • aus wirtschaftlichen Gründen oder 
  • aufgrund eines unausweichlichen Ereignisses entstanden sein,
  • unvermeidbar sowie
  • vorübergehend sein

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

 

Neue Regeln aufgrund der Corona-Krise

Um die Unternehmen im Zuge der Corona-Pandemie zu unterstützen erleichtert der Bund die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld (KUG). Die Veränderungen von der Bundesregierung am 13.03.2020 beschlossen wurden, gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31.12.2021 befristet. 

 

Die Veränderungen:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von dem  Entgeltausfall betroffen sein.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden können bis zu 100 Prozent erstattet werden.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

 

Zusätzlich zu den erleichterten Voraussetzungen ist im Gespräch das Kurzarbeitergeld aufzustocken. Es soll verhindert werden, dass über längere Zeit die Löhne absacken und es zu Härten komme. In einer gemeinsamen Erklärung von Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften heißt es, diese würden unter Beteiligung der Regierung  "kurzfristig" Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung ausgestaltet werden können.

Sprechen Sie uns an

Bei Fragen rund um Veränderungen beim Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise stehen wir Ihnen gerne zu Seite. Wir unterstützen Sie bei den teilweise komplexen und leider immer noch bürokratischen Prozessen, die mit der Beantragung der steuerlichen Erleichterungen und weiterer Unterstützungsprogramme einhergehen.

 

Für spontane Besprechungsanfragen können Sie unsere Berater direkt kontaktieren:

 

ANSPRECHPARTNER 
Dr. Philipp Werner
M: philipp.werner@schwienbacher-gruppe.com

Datum:

05.04.2020

Verfasst von:

Dipl.-Kfm. Thomas Lenz

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